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Steuern

Steuern

Im Gegensatz zu Deutschland wird in Frankreich nicht an der Quelle besteuert, d. h. Sie erhalten Ihren Bruttolohn abzüglich der Sozialabgaben ausbezahlt. Zu einem bestimmten Stichtag im Frühjahr des Folgejahres muss die Steuererklärung abgegeben werden. Den Steuerbescheid erhalten Sie im Sommer; dort ist dann auch angegeben, bis spätestens wann die Steuer zu zahlen ist. Ab dem zweiten Jahr der Erwerbstätigkeit in Frankreich müssen im Voraus vierteljährliche Raten gezahlt werden.

Bei gleichem Bruttogehalt ist die Einkommenssteuer in Frankreich deutlich geringer als in Deutschland. Auch ist die Steuererklärung weitaus einfacher zu erstellen und Sie können sich bereits im Voraus online ausrechnen lassen, wie viel Sie zu zahlen haben.

 

Es existiert ein deutsch-französisches Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Demnach sollen Sie nicht benachteiligt werden, wenn Sie in einem Kalenderjahr in beiden Ländern arbeiten. Das Abkommen besagt im Wesentlichen, dass Sie, falls Sie als Deutscher nicht mehr als 183 Tage in Frankreich gearbeitet haben, das gesamte Einkommen in Deutschland versteuern können. Für Franzosen gilt das entsprechend umgekehrt.

Völlig ausgenommen von diesen Regelungen sind die so genannten Grenzgänger. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Land leben und im anderen arbeiten, also für ihre tägliche Arbeit die Grenze überqueren. Dieser Personenkreis hat das Recht, sein Einkommen in dem Land zu versteuern, in dem er ständig lebt und nicht in dem Land, in dem er arbeitet. Grenzgänger werden in diesem Falle geographisch definiert: Es sind Franzosen aus den Departements 57, 67 und 68, die in Deutschland arbeiten, sowie Deutsche, die nicht weiter als 20 km Luftlinie von der Grenze entfernt wohnen.

Da die Einkommenssteuer in Frankreich deutlich geringer ist, wird es wohl nur wenige Deutsche geben, die freiwillig ihr französisches Einkommen in Deutschland versteuern. Auch entspricht die Praxis leider nicht immer der schönen Theorie. Zumindest in Deutschland kann gemäß mehrerer Urteile das Doppelbesteuerungsabkommen angewandt werden, es muss aber nicht!

 

Schließlich sollte noch die so genannte "Taxe d’habitation", eine Art Wohnsteuer, erwähnt werden. Sie fällt jährlich an und ist je nach Stadt bzw. Nähe des Wohngebiets zur Innenstadt unterschiedlich hoch. Die "Taxe d’habitation" muss jeder zahlen. Die einzige Ausnahme bilden Wohnungen / Zimmer beim französischen Studentenwerk (CNOUS / CROUS).
Bei möblierten Appartments oder Zimmer wird sie häufig vom Vermieter entrichtet und auf die Nebenkosten umgelegt. Sie merken also gar nicht, dass Sie sie zahlen.


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Eine Veranstaltung der Deutsch-Französischen Hochschule